Zuwendung

Zuwendungen können auf verschiedene Art und Weise erbracht werden.

Man unterscheidet zwischen Spende, Zuwendung in den Grundstock, Stiftungsgründung zu Lebzeiten oder mit dem Todesfall, Erbeinsetzung und Vermächtnis.

Welche verschiedenen Zuwendungsmöglichkeiten gibt es?

Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 300,00 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 300,00 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu.

Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 Euro werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 Euro erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich.

Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung(en) Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.

Zuwendungen sind in der Stiftergemeinschaft auf unterschiedliche Weise möglich. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen kompakten Überblick und zeigt die verschiedenen Möglichkeiten und Auswirkungen auf:

ZUWENDUNGSMÖGLICHKEITENSPENDEN HELFEN KURZFRISTIG,
STIFTEN HILFT DAUERHAFT

Zuwendungen zur Zweckverwirklichung (Spende)

Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet und sind in jeder Höhe -einmalig oder per regelmäßigem Dauerauftrag - möglich. Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 Euro werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Gerne können Sie direkt auf der jeweiligen Stiftungsseite online eine Spende eingeben.

Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögens (Grundstock)

Ihre Zuwendung ab 500,00 Euro erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt.

Gründung einer eigenen Stiftung zu Lebzeiten

Ihre Unterstiftung in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Fürth trägt auf Wunsch Ihren Namen. Sie bestimmen, welche Zwecke aus den anteiligen Erträgen Ihres Stiftungsvermögens verfolgt werden sollen und können das gegebenenfalls auch neu anpassen. Die empfohlene Mindestzuwendung beträgt 25.000 Euro.

Gründung Ihrer Stiftung erst im TodesfallBei dieser Variante brauchen Sie zu Lebzeiten noch kein Geld in die Stiftung einbringen. Erst mit dem Todesfall wird Ihre eigene Unterstiftung gegründet. Zur Ausarbeitung Ihrer Ideen sprechen Sie bitte mit den Stiftungsexperten der Sparkasse Fürth und ggf. mit einem juristischen Berater.
Erbeinsetzung/Vermächtnis

Ihre Stiftung oder eine bereits bestehende Unterstiftung unserer Stiftergemeinschaft wird per Testament oder Erbvertrag Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Ein Kuratorium von sieben Mitgliedern wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge Ihrem letzten Willen entsprechend verwendet werden. Zur Ausarbeitung Ihrer letztwilligen Verfügung wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen.

Zuwendung durch ErbenDie Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.